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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 261/08
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 3 | |
ArbGG § 98 |
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.03.2008 - 1 BV 14/08 - wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verabschiedung von monatlichen Dienstplänen" verlangt. Mit dem am 11.02.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren sollte zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Hans-Dieter Krasshöfer und im Falle seiner Verhinderung der Direktor des Arbeitsgerichts Minden Weizenegger bestellt werden; die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer sollte auf zwei Betriebsinterne festgesetzt werden.
Im Anhörungstermin vom 19.02.2008 haben die Beteiligten das Beschlussverfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, der im Wesentlichen den vom Betriebsrat gestellten Anträgen entsprach.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.03.2008 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht eine Halbierung des Regelwertes in Ansatz gebracht habe, obgleich es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein reguläres Beschlussverfahren zur Besetzung der Einigungsstelle gehandelt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nicht begründet.
Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zu Recht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, 26.09.1985 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, 27.11.2000 - 9 TaBV 60/00 -; LAG Hamm, 28.02.2001 - 13 TaBV 6/01 -; LAG Hamm, 12.09.2001 - 10 TaBV 81/01 -; LAG Hamm, 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -; LAG Hamm, 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05 -; LAG Hamm, 05.11.2007 - 10 ,Ta 609/07 -), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, 04.09.1979 - BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, 21.09.1990 - DB 1991, 184; LAG München, 01.09.1993 - DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, 30.04.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52; LAG Sachsen, 16.07.2007 - 4 Ta 136/07), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 € zu bewerten. Hieran ist festzuhalten. Der einschränkenden früheren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.03.1993 - DB 1993, 892; Beschluss vom 29.09.1995 - NZA-RR 1996, 307) ist das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt, weil sie dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und der grundrechtlichen Dimension der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nicht gerecht wird. Auch das vorliegende Verfahren rechtfertigt keine Änderung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kommt aber eine Erhöhung des Gegenstandswerts im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb in Betracht, weil mit dem Antrag zu 2) die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt werden sollte. Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren nämlich lediglich um die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten. Zwischen den Beteiligten war lediglich im Streit, ob im Hinblick auf die bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verabschiedung von monatlichen Dienstplänen die Einigungsstelle zuständig gewesen ist. Die Tatsache, dass mit der Antragschrift eine bestimmte Person für den Vorsitz der Einigungsstelle bzw. dessen Stellvertreter benannt worden ist und dass der Betriebsrat im Ausgangs- verfahren mit dem Antrag zu 2) auch beantragt hat, die Zahl der Beisitzer festzusetzen, rechtfertigt - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keine Erhöhung des Gegenstandswerts. Nach dem Akteninhalt kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Beteiligten im Ausgangsverfahren überhaupt über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle oder über die Zahl der Beisitzer tatsächlich gestritten hätten. Entsprechend haben sich die Beteiligten in dem am 19.02.2008 abgeschlossenen Vergleich auf die vom Betriebsrat benannte Person als Einigungsstellenvorsitzender und auf die Regelbesetzung von zwei Beisitzern je Seite geeinigt. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts kann in Fällen der vorliegenden Art allenfalls dann in Betracht kommen, wenn tatsächlich um die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle wirklich gestritten wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Beteiligten in Wahrheit nur um die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (LAG Köln, 05.08.1999 - NZA-RR 2001, 52; LAG Hamm, 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02; LAG Hamm, 18.10.2006 - 10 Ta 643/06 -). Auch der Umstand, dass das Begehren des Betriebsrats in zwei Anträgen gefasst worden ist, rechtfertigt danach keine Erhöhung des Gegenstandswertes.
Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm, 19.03.2007 - 10 Ta 97/07 - NZA-RR 2007, 491).
Ende der Entscheidung
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